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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Landesstatistikgesetzes
- Hessen -
Vom 24. Juni 2024
(GVBl. Nr. 23 vom 25.06.2024)
Das Hessische Landesstatistikgesetz vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Statistiken im Lande Hessen
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"Dieses Gesetz gilt für die Durchführung
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2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:
" § 1a Grundsätze der amtlichen Statistik
Die amtliche Statistik des Landes hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen und fachlichen Unabhängigkeit sowie der statistischen Geheimhaltung."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.
bb) In Nr. 7 wird das Wort "Planungsträger" durch die Wörter "Planungs- und Entscheidungsträger" ersetzt.
b) Als Abs. 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Das Statistische Landesamt ist zu hören, bevor eine staatliche Stelle einen Forschungs-, Planungs- oder Untersuchungsauftrag erteilt, zu dessen Durchführung nicht veröffentlichte Daten des Statistischen Landesamts benötigt werden oder dessen Ergebnis eine Statistik sein soll.
(5) Das Statistische Landesamt darf zur Durchführung von statistischen Arbeiten innerhalb des statistischen Verbundes Einzelangaben übermitteln."
4. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:
" § 2a Ausnahmen von den Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung
Das Recht
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) ist insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung des Rechts für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde."
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 (weggefallen) | " § 3 Einsatz automatisierter Abrufverfahren
Das Statistische Landesamt darf zu Zwecken der Statistikerstellung und zur methodischen Weiterentwicklung der Statistik allgemein zugängliche Daten durch den Einsatz automatisierter Abrufverfahren erheben." |
6. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. | "Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich
|
7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "oder wenn tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für die Statistik entfallen sind" gestrichen.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
(Stand: 02.07.2024)
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