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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken
- Hessen -

Vom 10. Oktober 2024
(GVBl. Nr. 56 vom 17.10.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), wird wie folgt geändert:

1. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "Gruppe nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 (Professorengruppe) von den Professorinnen und Professoren und den Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten" durch "Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach Abs. 1 (Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten) eine eigene Gruppe bilden" ersetzt.

b) Als Abs. 3 bis 5 werden angefügt:

"(3) Abweichend von § 42 Abs. 5 Nr. 1 sind Mitglieder des Senats sechs Mitglieder der Professorengruppe und drei Mitglieder der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.

(4) Abweichend von § 50 Abs. 3 Satz 1 gehören dem Fachbereichsrat vier Mitglieder der Professorengruppe, zwei Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativtechnisches Mitglied an. Abweichend von § 50 Abs. 3 Satz 3 kann die Grundordnung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vorsehen, dass dem Fachbereichsrat fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, vier Studierende, ein wissenschaftliches und ein administrativtechnisches Mitglied angehören können.

(5) Bei Entscheidungen des Senats und des Fachbereichsrats werden die Stimmen der Mitglieder der Professorengruppe doppelt gewichtet."

2. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vorschlagsliste" ein Komma und die Wörter "die der Zustimmung des Senats bedarf," eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Vorschlagsliste wird von Senat und Kuratorium gemeinsam erstellt. "Die Vorschlagsliste wird entsprechend § 48 Abs. 5 von einer von Senat und Kuratorium paritätisch besetzten Findungskommission erstellt; sie soll mehrere Namen enthalten."

cc) Satz 4 bis 7

Sie soll drei Namen enthalten. Bei der Bestellung kann von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden. Kommt es aufgrund der Vorschlagsliste nicht zu einer Bestellung, ist eine neue Vorschlagsliste vorzulegen. Wird in angemessener Frist keine neue Vorschlagsliste vorgelegt oder kommt es aufgrund der zweiten Vorschlagsliste nicht zu einer Bestellung, wird die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Senats von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt.

werden aufgehoben.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Benehmen" durch "Einvernehmen" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Abberufung kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abberufung zugestimmt hat. "Eine Abberufung erfolgt auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abberufung zugestimmt hat."

3. In § 108 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "aus dem Kreis der Professorengruppe" gestrichen.

4. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "und für Sport" durch ein Komma und die Wörter "für Sicherheit und Heimatschutz" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Wort "Kunst" durch die Wörter "Forschung, Kunst und Kultur" ersetzt.

5. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Von dem Berufungsverfahren nach § 69 sind vom Senat durch Satzung abweichende Regelungen zu treffen. "(2) Abweichend von den Bestimmungen nach § 69
  1. bedarf die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung nach § 69 Abs. 2 der Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums anstelle des Hochschulrats,
  2. kann an den Sitzungen der Berufungskommission nach § 69 Abs. 3 zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums beratend teilnehmen,
  3. ist die Präsidentin oder der Präsident bei dem Einstellungsvorschlag an das für das Dienstrecht zuständige Ministerium anstelle der Ruferteilung nach § 69 Abs. 4 Satz 5 an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden und erteilt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium anstelle der Präsidentin oder des Präsidenten den Ruf nach § 69 Abs. 4 Satz 4,
  4. bedürfen Abweichungen nach § 69 Abs. 7 der Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums anstelle des Hochschulrats."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satzung nach Abs. 2" durch das Wort "Berufungsordnung" ersetzt.

bb) Satz 3

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