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Regelwerk, Allegemeines, Verwaltung

Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022
- Hessen -

Vom 25. März 2020
(GVBl. Nr. 15 vom 03.04.2020 S. 228; 29.04.2021 S. 235 21)



Archiv: 2010

Überschrift geändert 21

§ 1 Zuständigkeit des Hessischen Statistischen Landesamtes 21

(1) Das Hessische Statistische Landesamt nimmt als überörtliche Erhebungsstelle die Aufgaben des statistischen Amtes des Landes nach dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S.1851), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), wahr, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es trifft die organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin und Ablaufplanung.

(3) Das Hessische Statistische Landesamt stellt den Erhebungsstellen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl 21

Das Hessische Statistische Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 3 Einrichtung von Erhebungsstellen 21

(1) Die örtliche Durchführung von Erhebungen im Rahmen des Zensus 2022 obliegt

  1. den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern,
  2. im Übrigen den Landkreisen.

Maßgebend ist die vom Hessischen Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2019 festgestellte amtliche Einwohnerzahl.

Die Gemeinden und Landkreise richten Erhebungsstellen nach Maßgabe des § 4 Satz 1 sowie der §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 ein.

(2) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die Gemeinden ohne Erhebungsstellen verpflichtet, die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sind bei den Gemeinden und Landkreisen nach Abs. 1 Satz 1 Stellen nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158), eingerichtet, so sollen diese die Aufgaben der Erhebungsstellen wahrnehmen.

(3) Die Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar

  1. dem Gemeindevorstand in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  2. dem Kreisausschuss in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

§ 4 Leitung der Erhebungsstellen

Für jede Erhebungsstelle sind eine Leitung und deren Stellvertretung zu bestellen. Die Leitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und übt die Fach und Dienstaufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie die Erhebungsbeauftragten aus. Sie ist den Erhebungsbeauftragten gegenüber weisungsbefugt und im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben auch Verantwortliche im Sinne des Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2).

§ 5 Fachaufsicht

(1) Die Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht des Hessischen Statistischen Landesamtes.

(2) Das Hessische Statistische Landesamt kann den Erhebungsstellen allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Weisungen im Einzelfall können nur erteilt werden, wenn die Erhebungsstellen ihre Aufgaben nicht im Einklang mit dem geltenden Recht wahrnehmen oder die allgemeinen Weisungen nicht befolgen. Wenn Erhebungsstellen nicht oder nicht rechtzeitig eingerichtet oder unzureichend ausgestattet sind, kann das Hessische Statistische Landesamt auch den in § 3 Abs. 3 genannten Organen Weisungen erteilen.

§ 6 Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, mit eigenem Personal auszustatten und gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen. Auskunftspflichtige dürfen lediglich Zutritt zu einem Bereich haben, der räumlich vom abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle getrennt ist.

(2) Zutritt zu den Räumen im abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle dürfen nur die von ihr bestellten Erhebungsbeauftragten, die dort tätigen Personen, die Mitglieder der in § 3 Abs. 3 genannten Organe sowie die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten des Hessischen Statistischen Landesamtes und der für Angelegenheiten der Statistik zuständigen obersten Landesbehörde haben. Die Mitglieder der in § 3 Abs. 3 genannten Organe dürfen keine statistischen Einzelangaben einsehen. Zutrittsrechte der oder des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und der behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 5 des

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