Regelwerk |
Änderungstext
Hamburgisches Gesetz
zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
(GVBl. Nr. 55 vom 27.12.2002 S. 347)
Vom 17. Dezember 2002
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310) wird wie folgt geändert:
1. Der Einzige Paragraph erhält folgende Fassung:
"Einziger Paragraph
(1) Auf die Vorhaben, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, finden die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von § 3b Absatz 3 und § 3e entsprechende Anwendung.
(2) Ist eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, sind bei einer allgemeinen Vorprüfung die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Kriterien insgesamt, bei einer standortbezogenen Vorprüfung die in Anlage 2 Nummer 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von § 9 Absatz 2 UVPG erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung der Entscheidung nach den für die Entscheidung über das Vorhaben geltenden Vorschriften.
(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 UVPG erfolgt die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 UVPG, soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in entsprechender Anwendung des § 73 Absätze 6 und 7 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt."
2. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"
Legende:
X = Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.
a = Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
S = Es ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Nr. | Vorhaben | Festlegung zur UVP |
1. | Wasserwirtschaftliche Vorhaben (einschließlich Benutzung oder Ausbau eines Gewässers): | |
1.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die | |
1.1.1 | für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist | A |
1.1.2 | für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis 900 m3 Abwasser in zwei Stunden(ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; | S |
1.2 | Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer in einer Anlage, die | |
1.2.1 | für die Erzeugung von 1.000 t Fisch oder mehr je Jahr ausgelegt ist | X |
1.2.2 | für die Erzeugung von 100 t bis weniger als 1000 t Fisch je Jahr ausgelegt ist; | A |
1.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
1.3.1 | 100 000 m3bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser | A |
1.3.2 | weniger als 100000 m3Wasser mit Ausnahme des Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen bis zu 2.000 m3, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind; | S |
1.4 | Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; | A |
1.5 | Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem Volumen von | |
1.5.1 | 100.000 m3 und mehr Wasser je Jahr | A |
1.5.2 | 2.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser je Jahr; | S |
1.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wenn | |
1.6.1 | 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden | A |
1.6.2 | 2.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; | S |
1.7 |
(Stand: 25.03.2021)
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