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Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
- Hamburg -
Vom 19. Oktober 1999
(HmbGVBl. 1999 S. 243; 12.09.2001 S. 383; 17.02.2009 S. 29, 35; 15.12.2009 S. 533 09; 18.05.2018 S. 156 18)
Gl.-Nr.: 1101-7
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 09 18
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung
(2) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Daten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(3) Im Sinne dieser Datenschutzordnung ist
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) entsprechend anwendbar. Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen stehen personenbezogenen Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben insoweit gleich.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Daten in Drucksachen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.
Auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung finden § 4 und § 6 Absätze 1 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl S. 145) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Einwilligung und der Bedingungen für eine Einwilligung gelten die Regelungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen zur Sicherheit der Verarbeitung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 finden entsprechende Anwendung. Die Strafvorschrift des § 26 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes findet mit Ausnahme des Absatz 3 Satz 2 Anwendung.
§ 2 Erheben, Speichern und Nutzen 18
(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen von Daten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung von parlamentarischen Aufgaben der Bürgerschaft erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie stehen nicht entgegen, soweit die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheim zu haltender Daten gemäß §§ 11 und 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen worden sind. Satz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berühren.
(2) Für die Verhandlungsberichte über geheime Sitzungen der Bürgerschaft gilt § 69 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft. Für die Behandlung der Ausschussprotokolle gelten die Richtlinien gemäß § 60 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.
§ 2a Auftragsdatenverarbeitung 18
Erfolgt eine Verarbeitung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Daten im Auftrag durch andere Stellen gelten Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.
(Stand: 16.06.2018)
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