Regelwerk

HmbEAG - Hamburgisches Gesetz über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners
- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. I Nr. 55 vom 22.12.2009 S. 444; 25.01.2011 S. 41; 15.12.2015 S. 362 15; 07.02.2019 S. 42 19)



Abschnitt 1 15
Zweck

§ 1 Umsetzung von EU-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

Abschnitt 2
Dienstleistungsrichtlinie

§ 2 Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg

Der Hamburgischen Architektenkammer, der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau, der Handwerkskammer Hamburg, der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, der Steuerberaterkammer Hamburg je für ihren Zuständigkeitsbereich, im Übrigen der Handelskammer Hamburg, wird die Durchführung der Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners nach Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 3 bis 5 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG übertragen. Die beteiligten Kammern sind insoweit einheitliche Stellen nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Sie tragen dafür die Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg.

§ 3 Sachlicher Aufgabenbereich und Berechtigte

(1) Soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, können Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft oder ihres Sitzortes über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg Auskünfte verlangen und Verfahren abwickeln. Dies gilt auch, sofern in bundesrechtlichen Regelungen für dienstleistungsbezogene Verwaltungsverfahren, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, das Verfahren über eine einheitliche Stelle zugelassen wird. Dienstleistungsempfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG und inländische Dienstleistungsempfänger können Auskünfte nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG verlangen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, soweit bundesgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage die Anwendung dieses Gesetzes und der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie eine Bearbeitungsfrist, für die § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend gilt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 4 Mehrsprachigkeit

Die Informationen durch den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg sollen mehrsprachig angeboten werden.

§ 5 Mitteilungspflichten des Dienstleistungserbringers

Hat ein Dienstleistungserbringer ein Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt, so hat er diesem mitzuteilen:

  1. die Gründung von Tochtergesellschaften, für deren Tätigkeiten dieselbe Verfahrensregelung gilt, sowie
  2. Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.

Die Mitteilungen werden unverzüglich an die zuständigen Behörden weitergeleitet.

§ 6 Nutzung elektronischer Systeme

Für die elektronische Informationsvermittlung und die elektronische Verfahrensabwicklung sind von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellte Systeme zu verwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden zu regeln. Die Geschäftsstellen führenden Kammern sind zuvor anzuhören.

§ 7 Datenschutz 19

(1) In Anwendung der Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) sind die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, insbesondere um die Richtigkeit und Echtheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten.

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