umwelt-online: HmbSÜGG - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (2)
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§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich 20 22
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung 13 20
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde sind verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder mitbetroffene Person bekannt werden. Gleiches gilt, soweit sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen oder sich weitere Erkenntnisse ergeben, durch die der Aussagewert der mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung geändert werden könnte.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse, soweit die zuständige Stelle nicht bereits ohne diese Überprüfung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos entscheidet. Die mitwirkende Behörde kann Maßnahmen nach § 12 im erforderlichen Umfang für die betroffene und mitbetroffene Person erneut durchführen und bewerten. Sie stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 14 Absätze 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit endgültig oder bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos vorläufig untersagen, sofern dies zum Schutz der von diesem Gesetz geschützten Güter erforderlich ist. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten; duldet die Untersagung keinen Verzug, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
§ 17 Wiederholungsüberprüfung 13 Übergangsreglung 20
Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen und von der zuständigen Stelle einzuleiten. Im Übrigen kann eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem einer Erstüberprüfung, die mitwirkende Behörde kann von Einzelmaßnahmen absehen. Die betroffene Person ist auf § 2 Absatz 3 hinzuweisen.Nach Abschluss der Wiederholungsüberprüfung darf die betroffene Person nur weiterhin mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn im Ergebnis kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte 13 20 22
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
Soweit diese Informationen in der Personal verwaltenden Stelle anfallen, sind sie der zuständigen Stelle mitzuteilen. Vor einer Mitteilung gibt die Personal verwaltende Stelle der betroffenen Person Gelegenheit, sich persönlich zu den Informationen zu äußern; § 6
(Stand: 28.06.2022)
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