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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 23 vom 29.06.2007 S. 174)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 17. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 256), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 1a erhält folgende Fassung:

" § 1a Beratung".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 14 wird der Eintrag " § 15 Abschluss der Eintragungslisten" eingefügt.

1.3 Im Dritten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 16 der Eintrag " § 17 Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts" eingefügt.

1.4 Im Vierten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 24 der Eintrag " § 25 Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts" eingefügt.

1.5 Hinter dem Eintrag zu § 29 wird der Eintrag " § 29a Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten" eingefügt.

1.6 . Der Eintrag zu § 31 wird durch folgende Einträge ersetzt:

" § 31 Gleichbehandlung

§ 32 Durchführung".

2. § 1a erhält folgende Fassung:

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§ 1a Abstimmungsleitung

Die Funktion der Landesabstimmungsleiterin bzw. des Landesabstimmungsleiters wird von der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wahrgenommen. Für die Stellvertretung sowie die Bezirksabstimmungsleitung und deren Stellvertretung gilt Entsprechendes.

 " § 1a Beratung

Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich durch den Senat beraten lassen. Die Beratung soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Bedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."

3. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden das Wort "Personen" durch Wort "Vertrauenspersonen" und die Wörter "vertretungsberechtigter Personen" durch die Wörter "von Vertrauenspersonen" ersetzt.

4. In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle "gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Personen" durch die Wörter "drei Vertrauenspersonen" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Fehlt eine Angabe nach Satz 1, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität eindeutig feststellbar ist."

5.2 In Absatz 2 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "eines Monats" ersetzt.

5.3 In Absatz 3 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Person" durch das Wort "Vertrauensperson" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Person" durch das Wort ,Vertrauensperson" ersetzt.

6.2 In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen" jeweils durch das Wort "Vertrauenspersonen" ersetzt.

6.3 In Absatz 6 werden hinter dem Wort "vor" die Wörter "und einem Monat nach" und hinter dem Wort "Parlament" die Wörter "sowie während der allgemeinen Hamburger Schulferien" eingefügt.

7. § 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

7.1 In Nummer 2 werden die Wörter "vertretungsberechtigten Personen" durch das Wort "Vertrauenspersonen" ersetzt.

7.2 In Nummer 4 werden die Wörter "die Möglichkeit der Briefeintragung" durch die Textstelle "alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 9 Absatz 1" ersetzt.

8. In § 8 Absatz 1 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Personen" durch das Wort "Vertrauenspersonen ersetzt.

9. § 9 erhält folgende Fassung:

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§ 9 Eintragung

(1) Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung von Eintragungsformularen unterstützt. Für jede unterzeichnende Person ist ein gesondertes Eintragungsformular zu verwenden. Die Eintragungsformulare liegen bei den örtlich zuständigen Stellen aus oder können zur Briefeintragung angefordert werden.

(2) Für die Eintragung besteht eine Frist von drei Wochen. Sie beginnt sechs Wochen nach der Bekanntmachung durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter. Die Frist verlängert oder verändert sich auch dann nicht, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Auf Grund von § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 3 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 12. Februar 2002 (HmbGVBl. S. 15), wird nachstehend die Entscheidungsformel des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 31. März 2006 - HVerfG 2/05 veröffentlicht:

  1. § 1 Nr. 12 Buchst. b des Fuenften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 195) ist mit Art. 50 Abs. 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg unvereinbar und nichtig, soweit er die gleichzeitige Durchführung von Abstimmungen über Volksentscheide mit allgemeinen Wahlen nicht zulässt.

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