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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 3 vom 04.01.2008 S. 13, 04.12.2012 S. 519, 03.04.2013 S.129) 13



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 16. August 2002 (BGBl. I S. 3217)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 7)" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Es darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung nutzen und verarbeiten."

2.2 Die Absätze 3 bis 9 werden durch folgende Absätze 3 bis 10 ersetzt:

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 (3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetzes) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390, 3391), bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seine Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten sind:

  1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
  2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
  3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,
  4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(7) Auskünfte nach den Absätzen 3 bis 6 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde. Für die Entscheidung nach Satz 3 gilt § 10 Absätze 2, 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Er unterrichtet die Kommission nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 332), über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen und der Kommission mitzuteilen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 3 bis 6 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 3 bis 6 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 14 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Absätze 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

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