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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 23. Juni 2009
(GVBl 26.06.2009 S. 175)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521), wird wie folgt geändert:
0. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zu § 29 folgende Fassung:
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" § 29 Anhörungsrecht bei Erteilung von Baugenehmigungen in Vorbehaltsgebieten und im Stadtteil HafenCity". |
1. In § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 203, 204), und des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 26), können sich abweichende Mitgliederzahlen ergeben."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle "und 4" durch die Textstelle "4 und 5" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl "100.000" durch die Zahl "90.000" ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Textstelle "seit mindestens drei Monaten in dem örtlichen Bereich wohnen, für den der Regionalausschuss eingesetzt wurde, und" gestrichen.
bb) Hinter Satz 3 wird folgender Satz angefügt: "Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Satzes 1' die für einen Regionalausschuss benannt werden, müssen in dem örtlichen Bereich wohnen, für den der Regionalausschuss eingesetzt wurde."
b) In Absatz 4 werden hinter Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Die Fach-, Sonder- und Regionalausschüsse sowie deren Unterausschüsse bilden eine Zählreihe. Der Hauptausschuss ist beim Zugriffsverfahren als Ausschuss zu berücksichtigen."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Für die Mitglieder der Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses können Fraktionen mit bis zu neun Mitgliedern für jeden Ausschuss eine ständige Vertretung bestellen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 erfüllt, Fraktionen ab zehn Mitglieder bis zu zwei ständige Vertretungen. Diese nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, für den sie bestellt sind, mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht im Einzelfall ein ordentliches Mitglied vertreten. Die Mitglieder des Hauptausschusses können sich nur durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen. | "(5) Für die Mitglieder der Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses können Fraktionen, die mit mindestens zwei Mitgliedern in einem Ausschuss vertreten sind, zwei ständige Vertretungen bestellen. Fraktionen mit einem Mitglied in einem Ausschuss können eine ständige Vertretung bestellen. Die ständigen Vertretungen müssen die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 erfüllen." |
4. § 27 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Zu Angelegenheiten von unmittelbarer, örtlicher Bedeutung können an die jeweils zuständige Behörde Anfragen gerichtet werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern der Bezirksversammlung unterstützt wird. | "Mindestens drei Mitglieder der Bezirksversammlung können in diesen Angelegenheiten an die jeweils zuständige Behörde Anfragen richten." |
5. § 29 erhält folgende Fassung:
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Vor der Festlegung eines städtebaulichen Vorbehaltsgebiets durch den Senat hört die zuständige Behörde die örtlich zuständige Bezirksversammlung an. Die Anhörungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Sofern die Bezirksversammlung zu dem Vorhaben Stellung nimmt, berücksichtigt der Senat die Stellungnahme bei seiner Entscheidung. | " § 29 Anhörungsrecht bei Erteilung von Baugenehmigungen in Vorbehaltsgebieten und im Stadtteil HafenCity |
(Stand: 26.04.2021)
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