Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Regelungen

Vom 11. Mai 2010
(HambGVBl. Nr. 18 S. 346)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 25 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 25 Lehrkräfte für besondere Aufgaben  " § 25 (aufgehoben)".

b) Die Einträge zu den §§ 27 und 28 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  § 27 Dienstliche Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 28 Befristete Beschäftigungsverhältnisse

" § 27 Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 28 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter".

c) Der Eintrag zu § 112 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 112 Wissenschaftliche Hochschule der Bundeswehr " § 112 Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg".

2. In § 1 Absatz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 6, § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 87 Absatz 4 Satz 1, § 89 Absatz 1 Satz 1 und § 113 Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg" durch die Wörter "Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg" ersetzt.

3. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Raumentwicklung" durch das Wort "Metropolenentwicklung" ersetzt.

4. In § 1 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 37 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Hochschule für bildende Künste" durch die Wörter "Hochschule für bildende Künste Hamburg" ersetzt.

5. In § 1 Absatz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 5 Satz 1 und § 37 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Hochschule für Musik und Theater" durch die Wörter "Hochschule für Musik und Theater Hamburg" ersetzt.

6. In § 6e Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "mindestens" durch das Wort "grundsätzlich" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

"(7) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis kann der Eintritt in den Ruhestand in begründeten Ausnahmefällen um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Voraussetzung hierfür sind besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen sowie eine Vereinbarung zwischen der Professorin oder dem Professor und der Hochschule über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Präsidiums, in Hochschulen mit Fakultäten auch der Zustimmung des Dekanats."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

c) Hinter dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Eine Professorin oder ein Professor aus der Hochschule oder aus einer anderen Hochschule aus dem In- oder Ausland, die oder der in den Ruhestand getreten ist, kann bei hervorragender Eignung als Professorin oder als Professor an der Hochschule beschäftigt werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des letzten Monats des Semesters, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird. Die §§ 13 und 14 finden keine Anwendung. Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, den die Hochschule mit der Professorin oder dem Professor abschließt. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend. In dem Vertrag ist zu regeln, welche Rechte und Pflichten die Professorin oder der Professor in Forschung und Lehre hat und, wenn es sich um eine Professorin oder einen Professor aus einer anderen Hochschule handelt, ob und in welchem Umfange ihr oder ihm nach Ablauf der Beschäftigungszeit die in Satz 4 und Absatz 8 bezeichneten Rechte zustehen."

8. § 25

§ 25 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion