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Änderungstext
Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Vom 16. November 2010
(HmbGVBl. Nr. 42 vom 26.11.2010 S. 605)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) In den Fällen des Absatzes 8 sind die beteiligten öffentlichen Stellen befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Verarbeitung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 405, 435), in der jeweils geltenden Fassung. § 111 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen der Absätze 8 und 9 für juristische Personen des privaten Rechts, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts entsprechend, soweit ihnen die jeweilige Hochschule die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse zur Datenverarbeitung unter Bezeichnung der Aufgaben, Zwecke und Grenzen übertragen hat (Beleihung)."
2. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Hochschulen und die Staats- und Universitätsbibliothek dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, Angehörigen, Nutzerinnen und Nutzer im automatisierten Verfahren zusammenführen, soweit dies erforderlich ist zur
Zu diesen Zwecken können sie eine gemeinsame automatisierte Datei einrichten. Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. welche Daten nach Absatz 4 Satz 1 zusammengeführt werden dürfen und wie die gemeinsame Datei nach Absatz 4 Satz 2 auszugestalten ist. § 11a Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung an jede der beteiligten Stellen wenden."
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Senat wird ermächtigt, für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek Regelungen nach Absatz 5 Nummer 5 durch Rechtsverordnung zu erlassen."
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. November 2010 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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