Regelwerk

Änderungstext

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften

Vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 31.12.2010 S. 667)


Artikel 1

...

Artikel 4

Auf Grund von § 19 Absatz 1 und § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009 S. 453, 465, 2010 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Buchstabe a werden die Wörter "des einfachen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.

1.1.2 In Buchstabe b werden die Wörter "des mittleren Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" ersetzt.

1.1.3 In Buchstabe c werden die Wörter "des gehobenen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.

1.1.4 In Buchstabe d wird hinter dem Wort "Dienstes" die Textstelle "und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" eingefügt.

1.2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Buchstabe a werden die Wörter "des einfachen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.

1.2.2 In Buchstabe b werden die Wörter "des mittleren Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" ersetzt.

1.2.3 In Buchstabe c werden die Wörter "des gehobenen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.

1.2.4 In Buchstabe d wird hinter dem Wort "Dienstes" die Textstelle "und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" eingefügt.

2. Die Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
 
Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr
1.000 Euro 32 Euro
1.500 Euro 37 Euro
2.000 Euro 42 Euro
2.500 Euro 47 Euro
3.000 Euro 52 Euro
3.500 Euro 57 Euro
4.000 Euro 62 Euro
4.500 Euro 67 Euro
5.000 Euro 72 Euro

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1 000 Euro.

"Anlage
Gegenstandswert bis zu Höhe der vollen Gebühr
1.000 Euro 34 Euro
1.500 Euro 39 Euro
2.000 Euro 44 Euro
2.500 Euro 49 Euro
3.000 Euro 54 Euro
3.500 Euro 59 Euro
4.000 Euro 64 Euro
4.500 Euro 69 Euro
5.000 Euro 74 Euro

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro."

...

Artikel 10

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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