Regelwerk |
Änderungstext
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 31.12.2010 S. 667)
...
Auf Grund von § 19 Absatz 1 und § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009 S. 453, 465, 2010 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Buchstabe a werden die Wörter "des einfachen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.
1.1.2 In Buchstabe b werden die Wörter "des mittleren Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" ersetzt.
1.1.3 In Buchstabe c werden die Wörter "des gehobenen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.
1.1.4 In Buchstabe d wird hinter dem Wort "Dienstes" die Textstelle "und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" eingefügt.
1.2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Buchstabe a werden die Wörter "des einfachen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.
1.2.2 In Buchstabe b werden die Wörter "des mittleren Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" ersetzt.
1.2.3 In Buchstabe c werden die Wörter "des gehobenen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.
1.2.4 In Buchstabe d wird hinter dem Wort "Dienstes" die Textstelle "und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" eingefügt.
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1 000 Euro. |
"Anlage
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro." |
...
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion