Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

Vom 14. Juni 2011
(HmbGVBl. Nr. 20 vom 21.06.2011 S. 255)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 545), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 24 folgende Fassung:

" § 24 Aufsichtsbehörde zur Überwachung nichtöffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen".

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Sie bzw. er ist insoweit oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung und trifft die Entscheidungen nach § 46 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung für sich und die ihr bzw. ihm zugewiesenen Bediensteten.

wird aufgehoben.

bb) Der neue Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sie bzw. er untersteht der Dienstaufsicht des Senats. "Sie bzw. er untersteht der Dienstaufsicht des Senats, soweit nicht ihre bzw. seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird."

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Insoweit sind die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden."

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung und trifft die Entscheidungen nach § 46 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), in der jeweils geltenden Fassung für sich und die bei ihr bzw. bei ihm beschäftigten Bediensteten."

3. § 23 Absatz 7

(7) Der Senat kann der bzw. dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übertragen. Auch über diesen Tätigkeitsbereich ist ein Bericht nach Absatz 3 Satz 2 zu erstatten.

wird aufgehoben.

4. Hinter § 23 wird folgender neuer § 24 eingefügt:

" § 24 Aufsichtsbehörde zur Überwachung nichtöffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen

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