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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes, des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Vom 1. Oktober 2013
(HmbGVBl. Nr 42 vom 11.10.2013 S. 425)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 10 folgende Fassung:

"§ 10 Behandlung der Anlasserkrankung".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Abteilungen bilden insgesamt eine Vollzugseinrichtung."

2.1.2 Der neue Satz 8 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass in der Einrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.  "Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass
  1. in der Einrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,
  2. der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 4 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt,
  3. die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 2 frei von Weisungen des freigemeinnützigen oder privaten Trägers ist und
  4. die Beschäftigung von Personal in der Vollzugseinrichtung von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung abhängig ist.

Im Falle der Beleihung und Aufgabenübertragung gemäß Satz 4 dürfen die Aufgaben, die mit den in § 5 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 benannten Funktionen verbunden sind, nur durch Beschäftigte des freigemeinnützigen oder privaten Trägers wahrgenommen werden, die von der zuständigen Behörde bestellt worden sind. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz persönlich und fachlich geeignet sind."

2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.2.1 In Satz 1 wird die Bezeichnung "Satz 3" durch die Bezeichnung "Satz 4" ersetzt.

2.2.2 Folgende Sätze werden angefügt:

"Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist der zuständigen Behörde insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, soweit dies erforderlich ist. Der zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten der Vollzugseinrichtung zu gewähren."

2.3 Absatz 5 Sätze 5 und 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass in der Einrichtung jederzeit die zum ordnungsgemäßen Vollzug dieser Unterbringungen erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Absatz 4 gilt entsprechend.  "Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass
  1. in der Einrichtung jederzeit die zum ordnungsgemäßen Vollzug der Unterbringung und der einstweiligen Unterbringung erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,
  2. der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt und
  3. die Beschäftigung von Personal in der Vollzugseinrichtung von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung abhängig ist.

Absatz 1 Satz 9 und Absatz 4 gelten entsprechend."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Sie bzw. er kann Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben an entsprechend qualifizierte Angestellte der Vollzugseinrichtung übertragen.  "Im Vertretungsfall obliegen die Verantwortung nach Satz 1 und die Entscheidungsbefugnisse nach Absatz 2 der Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung; die Stellvertretung muss gleichfalls Ärztin oder Arzt sein. Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung kann die Verantwortung für Untergliederungen der Vollzugseinrichtung auf entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte übertragen. Die Verantwortung für den Pflegedienst trägt die Pflegedienstleitung der Vollzugseinrichtung. Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung kann Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben an entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Vollzugseinrichtung übertragen."

3.2 Absatz 3

(3) Über Widersprüche von untergebrachten Personen gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten entscheidet eine vom Träger in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde benannte Person außerhalb der Abteilung, in der die bzw. der Widersprechende untergebracht ist.

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