Regelwerk |
Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 4. April 2017
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 07.04.2017 S. 99)
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 84 in Abschnitt 6 Nummer 4 folgender Eintrag eingefügt:
" § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen".
2. In § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit."
3. Hinter § 84 wird in Abschnitt 6 Nummer 4 folgender § 84a eingefügt:
" § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden."
4. § 91 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsbegründende" gestrichen.
4.2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Abweichend von Satz 2 sind Unterlagen, die zur Durchführung des Verfahrens nach § 86 Sätze 5 und 6 benötigt werden, unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens zurückzugeben oder zu vernichten. | "Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist und die nicht im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen oder Unfallfürsorge stehen, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Werden Beihilfeunterlagen zur Durchführung des Verfahrens nach § 86 Sätze 5 und 6 über die nach Satz 1 vorgesehene Frist hinaus benötigt, sind sie unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens zurückzugeben oder zu vernichten." |
(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landespersonalausschuss dem Senat Bericht.
wird aufgehoben.
6. In § 112 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) § 91 Absatz 2 gilt entsprechend."
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 472), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter der Textstelle " § 24" die Textstelle "Absatz 1" eingefügt.
1.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Bei Professuren, bei denen die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten werden soll, oder in anderen begründeten Fällen ist die Beschäftigung im Beamtenverhältnis im Umfang von mindestens der Hälfte der Aufgaben einer vollen Professur zulässig, wenn die Stelle entsprechend ausgeschrieben worden ist. | "(6) Bei Professuren, bei denen die Verbindung zur Praxis aufrecht erhalten werden soll, oder in anderen begründeten Fällen, ist die Beschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der Aufgaben einer vollen Professur zulässig, wenn die Stelle entsprechend ausgeschrieben worden ist (Teilzeitprofessur). Die Wahrnehmung einer Teilzeitprofessur im Beamtenverhältnis ist nur auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig." |
2. § 24 wird wie folgt geändert:
2.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
2.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Dienstzeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 im Beamtenverhältnis auf Zeit wird auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 4 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes um bis zu einem Jahr je Kind, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert."
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
(Stand: 26.04.2021)
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