Regelwerk |
Änderungstext
Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Hamburg -
Vom 5. Oktober 2017
(HmbGVBl. Nr. 31 vom 17.10.2017 S. 319)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 105, 107), wird wie folgt geändert:
1. § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11
(1) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Es kann sich im Einvernehmen mit dessen Präsidentin oder Präsidenten der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts bedienen. (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Verfassungsgericht in der für die Entscheidung von Streitfällen vorgesehenen Besetzung beschließt. (3) Die Geschäftsordnung ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. |
" § 11
(1) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Hamburg. (2) Das Verfassungsgericht hat eine Geschäftsstelle und einen wissenschaftlichen Dienst. Deren Aufgaben werden durch eigene oder abgeordnete hamburgische Beschäftigte oder im Wege der Amtshilfe (§ 30) wahrgenommen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sollen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichts bestimmt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Einrichtung und der Geschäftsgang werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Verfassungsgericht in der für die Entscheidung von Streitfällen vorgesehenen Besetzung beschließt. Die Geschäftsordnung ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. (4) Das Verfassungsgericht erhält zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung." |
2. § 30 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2
(2) Das Verfassungsgericht wird durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unterstützt, die die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichts bestimmt. Sie sollen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
2.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
ID 171691
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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