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Gesetz zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag
- Hamburg -
Vom 28. November 2017
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 08.12.2017 S. 365)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 20. Juni 2017 unterzeichneten Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird zu gestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht (Anm. d. Red.: Staatsvertrag nicht dargestellt).
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. § 52 Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Der Nachweis wird durch die jeweils in einem anerkannten Verfahren durchzuführende Akkreditierung der Studiengänge, durch systemakkreditierte interne Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen oder durch die Kombination beider Akkreditierungsformen erbracht. | "Der Nachweis wird nach den Bestimmungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1. Juni bis 20. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 366) erbracht." |
2. § 114 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Der Träger ist verpflichtet, durch das Gutachten einer im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ausgewählten sachverständigen Stelle nachzuweisen, dass die Studiengänge der Anforderung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 genügen. Der Nachweis ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studienbetriebs zu erbringen. Der Nachweis kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch durch die positive Begutachtung eines internen Qualitätssicherungssystems erfolgen. | "(4) Der Träger ist verpflichtet nachzuweisen, dass die Studiengänge der Anforderung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 genügen. § 52 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studienbetriebs zu erbringen; die zuständige Behörde kann ausnahmsweise zulassen, dass der Nachweis erst später erbracht wird, insbesondere wenn das Konzept des Studiengangs bereits Gegenstand einer Konzeptprüfung nach Absatz 2 gewesen ist." |
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Verordnungsermächtigungen
Die im Staatsvertrag vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt der Senat. Er kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
ID 180944
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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