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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Justizbehörde
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 22.12.2017 S. 434)



Artikel 1

Auf Grund von § 40 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Anlage zur Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 555), erhält folgende Fassung:
Alt:

Gegenstandswert bis zu Höhe der vollen Gebühr
1.000 Euro 39 Euro
1.500 Euro 44 Euro
2.000 Euro 49 Euro
2.500 Euro 54 Euro
3.000 Euro 59 Euro
3.500 Euro 64 Euro
4.000 Euro 69 Euro
4.500 Euro 74Euro
5.000 Euro 79 Euro

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro.

Neu:

Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr in Euro
1.000 40
1.500 45
2.000 50
2.500 55
3.000 60
3.500 65
4.000 70
4.500 75
5.000 80

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro."

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts

(nicht dargestellt)

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

( 2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ENDE

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