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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Hamburger Maßregelvollzug
- Hamburg -

Vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 175)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Die Einträge zu den §§ 40 bis 45 erhalten folgende Fassung:

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§ 40 Datenerhebung

§ 40a Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen

§ 41 Datenspeicherung

§ 42 Datennutzung

§ 43 Datenverarbeitung im Auftrag

§ 44 Datenübermittlung

§ 45 Forschung mit personenbezogenen Daten

" § 40 Datenverarbeitung durch die verantwortlichen Stellen

§ 41 Datenerhebung bei Dritten

§ 42 Datenverarbeitung zu anderen Zwecken

§ 43 Datenverarbeitung durch optischelektronische Einrichtungen

§ 44 Entsprechende Anwendbarkeit anderer Vorschriften, Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

§ 45 Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten".

1.2 Der Eintrag zu § 47 erhält folgende Fassung:

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§ 47 Datenlöschung " § 47 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung".

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 48 wird in Abschnitt 7 folgender Eintrag eingefügt:

" § 48a Einsichtnahme in Akten durch internationale Organisationen".

2. § 4 Absatz 6

(6) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt im Falle der Beleihung das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

wird aufgehoben.

3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In Satz 3 werden die Wörter "Überwachung und Aufzeichnung" durch das Wort "Videoüberwachung" ersetzt und der Klammerzusatz "(Videoüberwachung)" gestrichen.

3.2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

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Die Aufzeichnungen dürfen nur für die in § 42 Absatz 3 genannten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. "Die Aufzeichnungen dürfen nur für die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zwecke verarbeitet werden."

4. § 19 wird wie folgt geändert:

4.1 In Satz 2 wird das Wort "mitgeteilt" durch die Wörter "durch Übermittlung offengelegt" ersetzt.

4.2 In Satz 4 wird das Wort "Übermittlung" durch die Wörter "Offenlegung durch Übermittlung" ersetzt.

4.3 Es wird folgender Satz angefügt:

"Unter den Voraussetzungen von Satz 1 bekannt gewordene personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist."

5. In § 29 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist."

6. §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung:

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§ 40 Datenerhebung

(1) Die zuständige Behörde darf Daten über die untergebrachte Person erheben, soweit dies zur Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht gemäß § 4 Absatz 4 erforderlich ist. Die jeweilige Vollzugseinrichtung darf Daten über die untergebrachte Person erheben, soweit dies zur Durchführung des Maßregelvollzugs bei dieser untergebrachten Person oder für ihre Eingliederung erforderlich ist.

(2) Zu den Daten über die untergebrachte Person gehören insbesondere

  1. die ihrer Identifizierung dienenden Angaben (Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie -land, Anschrift, Staatsangehörigkeit),
  2. Name, Anschrift und Telefonnummer einer bzw. eines nach 51.896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für sie bestellten Betreuerin bzw. Betreuers oder einer sonstigen gesetzlichen Vertretung, der Verteidigerin oder des Verteidigers sowie von nahen Angehörigen oder sonstigen ihr nahe stehenden Personen,
  3. Name, Anschrift und Telefonnummer von Ärztinnen und Ärzten und sonstigen Personen oder Stellen, die die untergebrachte Person behandeln oder betreuen,
  4. Angaben über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers für die untergebrachte Person zum Gegenstand haben oder in denen ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist,
  5. das Urteil, durch das die Maßregel angeordnet worden ist, frühere Strafurteile oder, wenn ein Urteil nicht ergangen und der Tatverdacht nicht ausgeräumt worden ist, der Sachverhalt aus gegen die untergebrachte Person gerichteten Ermittlungsverfahren sowie psychiatrische und psychologische Gutachten, die in gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren über die untergebrachte Person erstattet worden sind,

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