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Änderungstext
Gesetz über das Hamburgische Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 31. August 2018
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 07.09.2018 S. 265)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
HmbResOG - Hamburgisches Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz
Gesetz zur stationären und ambulanten Resozialisierung und zur Opferhilfe
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 15 8, 173), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 8 erhält folgende Fassung:
" § 8 Resozialisierungsplan".
1.2 Hinter dem Eintrag zu § 8 wird der Eintrag " § 8a Opferschutz" eingefügt.
1.3 Der Eintrag zu § 95 erhält folgende Fassung:
" § 95 Resozialisierungsplan".
2. In § 6 Absatz 4 werden hinter dem Wort "verbüßen" die Wörter "oder die im Anschluss an Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben werden" eingefügt.
3. In § 7 Absatz 1 wird hinter dem Klammerzusatz "(Behandlungsuntersuchung)" die Textstelle "einschließlich der in § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes genannten Sachverhalten" eingefügt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
4. § 8 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
4.1 In der Überschrift sowie in Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Sätze 1 und 2 sowie in Absatz 7 wird jeweils das Wort "Vollzugsplan" durch das Wort "Resozialisierungsplan" ersetzt.
4.2 In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Vollzugsplans" durch das Wort "Resozialisierungsplans" ersetzt.
4.3 In Absatz 6 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"An der Behandlung maßgeblich mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen beteiligt werden."
4.4 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird, finden die Absätze 6 und 7 entsprechende Anwendung."
5. Hinter § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Opferschutz
Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine Risikoeinschätzung durch eine psychologische Fachkraft erstellt. Bei der Suche und Gestaltung des sozialen Empfangsraumes nach der Entlassung sind die Schutzinteressen des Opfers einzubeziehen. Vorschläge für gerichtliche Weisungen an die oder den Betroffenen, die auch dem Schutz des Opfers dienen sollen, werden in einer Fallkonferenz der in § 30 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes genannten Stellen erörtert und dem Gericht vorgeschlagen."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, sollen darüber hinaus jährlich mindestens zwei Ausführungen gemäß Satz 1 Nummer 1 zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden."
6.1.2 Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend. | " § 11 Absatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 5 und des Satzes 3 entsprechend." |
6.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
"(6) Im Rahmen der Resozialisierungsplanung ist zu prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit Weisungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden sollen."
7. § 15 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Gefangenen im offenen Vollzug, die mehrere Jahre ihrer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug verbracht haben und der längerfristigen Eingliederung bedürfen, kann nach Maßgabe des § 12 weitere Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten vor der Entlassung gewährt werden. In einer sozialtherapeutischen Anstalt kann zur Vorbereitung der Eingliederung in begründeten Einzelfällen nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer weitere Freistellung von der Haft in eine geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum erfolgen."
7.2 In Absatz 5 Satz 1 wird die Teststelle "Absatz 2 Nummer 2 oder 3" durch die Textstelle "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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