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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
- Hamburg -
Vom 28. Mai 2019
(HmbGVBl. Nr. 20 vom 14.06.2019 S. 182)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6), wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "Gefangenen" die Textstelle "sofern sie nicht Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen," eingefügt.
1.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll die Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Tilgungsverordnung anbieten. Steht keine Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung, soll die Anstalt Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung zuweisen, wobei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen sind. Gefangenen, die im Anschluss an Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben werden, soll die Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Tilgungsverordnung anbieten. Haben diese während der Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe bereits eine Ausbildungsmaßnahme begonnen, kann von dem Angebot nach Satz 3 zugunsten der Weiterführung der Ausbildungsmaßnahme abgesehen werden. Dies gilt auch während der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."
2. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Textstelle " § 34" die Textstelle "Absatz 2 oder Absatz 2a Satz 2" eingefügt.
3. In § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in den Fällen des § 34 Absatz 2a Sätze 1 und 3."
ID 191320
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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