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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Justizbehörde
- Hamburg -
Vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 17.12.2019 S. 435)
Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 2. (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Alt:
Buchstabe a 34 Buchstabe b 40 Buchstabe c 52 Buchstabe d 66
Neu:
Buchstabe a | 37 |
Buchstabe b | 44 |
Buchstabe c | 59 |
Buchstabe d | 74 |
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Alt:
Buchstabe a 29 Buchstabe b 34 Buchstabe c 45 Buchstabe d 57
Neu:
Buchstabe a | 32 |
Buchstabe b | 38 |
Buchstabe c | 52 |
Buchstabe d | 63 |
2. In § 2 Absatz 1 wird der Gebührensatz "25,50" durch den Gebührensatz "26,30" und der Gebührensatz "20" durch den Gebührensatz "20,60" ersetzt.
3. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Gebührensatz "25,50" durch den Gebührensatz "26,30" ersetzt.
Auf Grund von § 2 und § 11 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 412, 413), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 | erster Gebührensatz | 280 |
zweiter Gebührensatz | 1.125 | |
Nummer 1.2 | erster Gebührensatz | 76 |
zweiter Gebührensatz | 764 | |
Nummer 1.3 | erster Gebührensatz | 280 |
zweiter Gebührensatz | 1.125 | |
Nummer 1.4 | erster Gebührensatz | 57 |
zweiter Gebührensatz | 112 |
2. In Nummer 2.1 wird die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB)" durch die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB, § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 521, 2007 S. 202)" ersetzt.
3. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB)" wird durch die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB, § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes)" ersetzt.
3.2 An die Stelle der bisherigen Gebührensätze treten die folgenden neuen Gebührensätze:
erster Gebührensatz | 1.337 |
zweiter Gebührensatz | 1.445 |
dritter Gebührensatz | 1.570 |
vierter Gebührensatz | 1.687 |
fünfter Gebührensatz | 1.782 |
sechster Gebührensatz | 1.910 |
siebter Gebührensatz | 2.016 |
achter Gebührensatz | 2.122 |
neunter Gebührensatz | 2.357 |
zehnter Gebührensatz | 2.578 |
elfter Gebührensatz | 3.247 |
zwölfter Gebührensatz | 3.925 |
(Stand: 26.04.2021)
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