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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
- Hamburg -
Vom 20. Februar 2020
(HmbGVBl. Nr. 10 vom 28.02.2020 S. 156)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 35 folgender Eintrag eingefügt:
"Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes ... § 35a".
2. § 3a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 2 wird die Textstelle "nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3208), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
2.2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556, 3557), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. | "In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 852), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1346), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen." |
3. In § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
4. In § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzel fall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."
5. Hinter § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."
6. Hinter § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt."
7. In § 74 Absatz 5 Satz 4 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
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(Stand: 04.09.2023)
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