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Änderungstext
Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie
- Hamburg -
Vom 12. Mai 2020
(HmbGVBl. Nr. 25 vom 12.05.2020 S. 253)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
In § 13 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 479), werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) In Fällen, in denen die Sitzungen eines Ausschusses an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert sind, kann das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung auf Antrag der Mehrheit der Bezirksversammlung und im Benehmen mit den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern zulassen, dass Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Der Antrag nach Satz 1 ist mindestens zwei Werktage vor der geschäftsordnungsmäßigen Einladungsfrist zu stellen. Bei der technischen Umsetzung der Sitzungen ist zu gewährleisten, dass eine Teilnahme mittels Telefon grundsätzlich möglich ist. Diese Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterlagen und Beschlüsse bleiben unberührt. Die Beschlüsse und Unterlagen werden auf dem üblichen Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Abstimmungen erfolgen in namentlicher Abstimmung. Die oder der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses ist von einem Antrag nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung kann auf Antrag der Mehrheit der Bezirksversammlung in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Fällen und im Benehmen mit den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern zulassen, dass Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren behandelt werden. Den Mitgliedern des Ausschusses ist die jeweilige entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung der Vorlage. Beantragt ein Mitglied des Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt und die Entscheidung über die Änderungen und die Vorlage insgesamt sind in der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzurufen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert die Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der nächsten Sitzung. Die oder der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses ist von einem Antrag nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Wahlen sind nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 unzulässig."
Artikel 2
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
In § 2 Absatz 2 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 27. August 2019 (HmbGVBl. S. 262), wird hinter Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"In Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes gilt eine Sitzung des Hauptausschusses als Sitzung der Bezirksversammlung im Sinne des Satzes 4."
Artikel 3
Außerkrafttreten und Evaluation
(1) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(2) Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2020 über die Anwendung des § 13 Absätze 3 bis 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes und die damit gemachten Erfahrungen.
ID 200843
ENDE |
(Stand: 22.11.2021)
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