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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der direkten Demokratie
- Hamburg -
Vom 12. Mai 2020
(HmbGVBl. Nr. 25 vom 12.05.2020 S. 255; 25.05.20211 S. 347 21)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 282), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 31b folgender Eintrag eingefügt:
" § 31c Ausnahmevorschrift".
2. Hinter § 31b wird folgender § 31c eingefügt:
" § 31c Ausnahmevorschrift
(1) Wird nach dem Beginn der Anzeige nach § 3 Absatz 1 für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen wirksam, läuft die in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist ab dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens jedoch für sechs Monate, nicht.
(2) Die Durchführung eines Volksbegehrens nach § 6 Absatz 2 oder eines außerhalb eines Wahltags durchzuführenden Volksentscheids nach § 18 Absatz 2 ruht während des Zeitraums, in dem für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen grundsätzlich verboten ist.
(3) Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft für die Dauer eines für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg angeordneten grundsätzlichen Verbotes von Veranstaltungen und Versammlungen nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatorinnen und Initiatoren beschließt. Der Vorschlag ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Absatz 3 ist auf die in § 18 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist entsprechend anzuwenden."
In § 32 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 253), wird folgender Satz angefügt:
"Wird nach Eingang der Anzeige eines Bürgerbegehrens für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen wirksam, läuft die in Satz 1 genannte Frist ab dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens jedoch für sechs Monate, nicht."
Hinter § 11 des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes vom 27. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 28) wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Ausnahmevorschrift
Wird nach Eingang der Anzeige eines Bürgerbegehrens für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen wirksam, läuft die in § 3 Absatz 1 genannte Frist ab dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens jedoch für sechs Monate, nicht."
In § 14 der Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung vom 26. August 2014 (HmbGVBl. S. 393), geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193, 195), wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Wird nach Eingang der Anzeige eines Bürgerbegehrens für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen wirksam, läuft die in Absatz 1 genannte Frist ab dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens jedoch für sechs Monate, nicht."
(aufgehoben)
ID 200822
ENDE |
(Stand: 27.05.2021)
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