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Änderungstext
Gesetz zur Ermöglichung von Doppelspitzen in den Fraktionen der Bezirksversammlungen
- Hamburg -
Vom 5. April 2022
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 19.04.2022 S. 249)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Neben einer bzw. einem Fraktionsvorsitzenden können Fraktionen mit bis zu neun Mitgliedern eine Stellvertretung, Fraktionen ab zehn Mitgliedern bis zu zwei Stellvertretungen wählen. | "Jede Fraktion wählt eine Fraktionsvorsitzende beziehungsweise einen Fraktionsvorsitzenden oder davon abweichend zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende. Eine Fraktion mit einer beziehungsweise einem Fraktionsvorsitzenden wählt
Eine Fraktion mit zwei gleichberechtigten Fraktionsvorsitzenden wählt
besteht." |
Artikel 2
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
In § 2 Absatz 3 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, so erhalten diese jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 2,5-fachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksversammlung."
ID 220809
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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