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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ermöglichung von Doppelspitzen in den Fraktionen der Bezirksversammlungen
- Hamburg -

Vom 5. April 2022
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 19.04.2022 S. 249)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Neben einer bzw. einem Fraktionsvorsitzenden können Fraktionen mit bis zu neun Mitgliedern eine Stellvertretung, Fraktionen ab zehn Mitgliedern bis zu zwei Stellvertretungen wählen. "Jede Fraktion wählt eine Fraktionsvorsitzende beziehungsweise einen Fraktionsvorsitzenden oder davon abweichend zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende. Eine Fraktion mit einer beziehungsweise einem Fraktionsvorsitzenden wählt
  1. eine Stellvertretung, wenn sie aus neun oder weniger Mitgliedern besteht,
  2. bis zu zwei Stellvertretungen, wenn sie aus zehn oder mehr Mitgliedern besteht.

Eine Fraktion mit zwei gleichberechtigten Fraktionsvorsitzenden wählt

  1. keine Stellvertretung, wenn sie aus neun oder weniger Mitgliedern besteht,
  2. höchstens eine Stellvertretung, wenn sie aus zehn oder mehr Mitgliedern

besteht."

Artikel 2
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes

In § 2 Absatz 3 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, so erhalten diese jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 2,5-fachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksversammlung."

ID 220809

ENDE

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