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Änderungstext
Gesetz zur Regelung des Vollzugs von Strafarrest und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 5. April 2022
(Hmb.GVBl. Nr. 23 vom 19.04.2022 S. 250)
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
Das Hamburgische Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Justizvollzugsbehörden" die Wörter "im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach den Vollzugsgesetzen" eingefügt.
1.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Vollzugsgesetze sind das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 251), das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 252), das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), und das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), und das Hamburgische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), in der jeweils geltenden Fassung."
1.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.4.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels, | "1. die Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden nach den Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels," |
1.4.2 In Nummer 2 wird das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.
1.4.3 In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. die Erstellung von Statistiken, insbesondere zur Evaluierung der vollzuglichen Maßnahmen in Bezug auf die Vollzugsziele der Gefangenen."
2. § 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Buchstabe b wird die Textstelle "vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 437), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 174), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
2.2 Es wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Personen, an denen Strafarrest in einer Justizvollzugsanstalt nach §§ 97a und 97b des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird;".
3. § 6 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die einzelnen Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 105 Absatz 2 Satz 2 und § 107 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 173), § 101 Absatz 2 Satz 2 und § 103 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 173), § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 6 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes oder § 6 Absatz 1 und § 93 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 174), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. | "Die einzelnen Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 105 Absatz 2 Satz 2 und § 107 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes, § 101 Absatz 2 Satz 2 und § 103 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 6 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes oder § 6 Absatz 1 und § 93 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes erforderlich ist." |
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "121" durch die Textstelle "121b" ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "empfangenden" durch das Wort "ersuchenden" ersetzt.
5.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Erfolgt die Übermittlung oder der Abruf von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt die ersuchende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs."
6. § 15 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle "Nummer 1" die Textstelle "und § 61 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.
6.2 In Absatz 7 Satz 1 wird hinter dem Wort "Person" die Textstelle "sowie im Einzelfall weitere personenbezogene Daten, die geeignet sind, deren Identität festzustellen" eingefügt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Person" die Textstelle "sowie im Einzelfall weitere personenbezogene Daten, die geeignet sind, deren Identität festzustellen" eingefügt.
7.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Von der Belehrung kann unter den Voraussetzungen von § 31 Absatz 3 abgesehen werden."
(Stand: 05.03.2024)
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