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Regelwerk; Zivil- & Strafrecht

EGBGB-AG LSa -
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu Artikel 252 Abs. 5 und Artikel 253 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

- Sachsen-Anhalt -

Vom 31. März 2021
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 13.04.2021 S. 146)
Gl.-Nr.: 400.1



§ 1 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden im Sinne von Artikel 252 Abs. 5 sowie Artikel 253 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870), sind die Gemeinden.

(2) Fachaufsichtsbehörde für eine kreisangehörige Gemeinde ist der jeweilige Landkreis, für eine kreisfreie Stadt das Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt ist die obere Fachaufsichtsbehörde und das für Gewerbe- und Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium ist die oberste Fachaufsichtsbehörde.

§ 2 Verwaltungskosten

Für Amtshandlungen im Rahmen des Vollzuges der Artikel 252 Abs. 5 und Artikel 253 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

§ 3 Folgeänderung

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSa S. 25, 38), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:

a) In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird nach der Angabe "33 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)" folgende Angabe eingefügt:

"33a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ".

b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Ausfertigungen 1 1" wird folgende Angabe eingefügt:

" Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG-AG LSA) 62a".

bb) Der Angabe "Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) 42" wird folgende Angabe vorangestellt:

" Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) 33a".

cc) Nach der Angabe "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) 62" wird die Angabe "Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG-AG LSA) 62a" gestrichen.

2. Im Kostentarif wird nach der laufenden Nummer 33 folgende laufende Nummer 33a eingefügt:

"33a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
1 Entgegennahme der Mitteilung des 10 Kundengeldabsicherers im Sinne von § 651r Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Abwicklung des Kundengeldabsicherungsvertrages nach Artikel 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870).
2 Weiterleitung von Auskunftsersuchen im Sinne von Artikel 253 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche an das Bundesamt für Justiz zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nach den §§ 651s und 651w Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachgekommen ist. 10 bis 30
3 Prüfung von eingehenden Ersuchen 20 bis 300 im Sinne von Artikel 253 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezüglich der Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nach den §§ 651r und 651w Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachgekommen ist, und Mitteilung des Ergebnisses an das Bundesamt für Justiz. "

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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