Regelwerk

Änderungstext

Erstes Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. November 2005
(GVBl. Nr. 61 vom 24.11.2005 S. 698)


Artikel 1

Das Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSa S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 884), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 und 8 werden aufgehoben.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Ausschluss der elektronischen Form

In den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 ist die elektronische Form ausgeschlossen."

Artikel 2

Nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen vom 9. Dezember 1993 (GVBl. LSa S. 760), geändert durch Nummer 23 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 134), wird folgender neuer § 3 eingefügt:

" § 3 Ersatzverkündung

(1) Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Verordnung sind, können einschließlich der damit verbundenen Texte dadurch verkündet werden, dass sie bei der Stelle, die die Verordnung erlässt, und bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Die Verkündung ist nach einer Auslegungsfrist von 14 Tagen erfolgt.

(2) In der Verordnung

  1. sind die nach Absatz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt zu bezeichnen,
  2. sind die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, zu bezeichnen,
  3. ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Absatz 1 hinzuweisen.

(3) Die Verordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile ist unverzüglich nach der Verkündung

  1. in Abschrift bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechstunden auszulegen und
  2. in Urschrift dem Landeshauptarchiv zu übersenden und dort zu verwahren.

(4) Die Auslegung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 kann auf diejenigen Bestandteile beschränkt werden, die den Bezirk der jeweils auslegenden Stelle betreffen.

(5) Die auszulegenden Unterlagen nach Absatz 1 werden den unteren Verwaltungsbehörden von der die Verordnung erlassenden Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt."

Artikel 3

Das Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSa S. 2, 17) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird aufgehoben.

2. In § 6a Satz 2 werden die Wörter "das Kreisgericht oder" gestrichen,

3. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 4

Das Frauenfördergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSa S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSa S. 352), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Buchst. g und h" durch die Angabe "Nrn. 7 und 8" ersetzt.

b) Satz 3 Buchst. a bis 1 wird Nrn. 1 bis 12.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird das Wort "Landespersonalvertretungsgesetz" durch die Wörter "des Landespersonalvertretungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 11 Satz 1 Spiegelstriche 1 bis 4 wird Nrn. 1 bis 4.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "zwei" wird durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) Die Wörter "zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1994," werden gestrichen.

Artikel 5

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Betreuungsgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. LSa S. 478) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz (BtG AG)."

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter "für Sozialwesen zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 6

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1999 (GVBl. LSa S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 542) und durch Nummer 34 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 135), wird aufgehoben.

Artikel 7
Verwaltungsverfahrensgesetz

- eingefügt -

Artikel 8

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSa S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSa S. 352, 353), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Erlass einer Pfändungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

2. § 50 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

" § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."

3. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die elektronische Übermittlung der Arrestanordnung ist ausgeschlossen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 9

§ 10 des Gesetzes über den kommunalen Versorgungsverband vom 15. November 1991 (GVBl. LSa S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSa S. 171), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 10

Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSa S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 852) und Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 856), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 9 das Wort "Rechtsschutz" durch den Klammerzusatz "(weggefallen)" ersetzt.

2. § 9

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