Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
Vom 13. April 2010.
(GVBl. Nr. 10 vom 20.04.2010 S. 190)
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSa S. 383), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648,677), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 98 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ergebnis- und Finanzplanung | "Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 98". |
b) Die Angabe zu § 102 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Kassenkredite | "Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit 102". |
2. In § 44 Abs. 3 Nr. 4 werden die Wörter "und des Stellenplans, des Finanzplans, des Ergebnisplans, des Investitionsprogramms" gestrichen.
3. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften auf das letzte Finanzplanungsjahr folgenden Jahr. | "Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt." |
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten."
4. § 98 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 98 Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und ihre Haushaltsplanung darauf auszurichten. Das erste Planungsjahr der Ergebnis- und Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. (2) In der Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen sowie die Deckungsmöglichkeiten darzustellen. (3) Als Grundlage für die Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. (4) Die Ergebnis- und Finanzplanung ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. (5) Die Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. |
" § 98 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in ihren Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen." |
5. Die Überschrift des § 102 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 102 Kassenkredite | " § 102 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit". |
6. § 104b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Eröffnungsbilanz wird durch einen Anhang ergänzt. Ihr sind Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten als Anlagen beizufügen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Eröffnungsbilanz und die Anlagen haben zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln. | "(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Gemeinde zu vermitteln." |
c) In Absatz 4 werden die Wörter "und der Anhang sind" durch das Wort "ist" ersetzt.
7. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
|
"(2) Der Jahresabschluss besteht aus
|
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Rechenschaftsbericht" die Wörter " , der als Anlage beizufügen ist," eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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