Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens

Vom 13. April 2010.
(GVBl. Nr. 10 vom 20.04.2010 S. 190)



Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSa S. 383), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648,677), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 98 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Ergebnis- und Finanzplanung "Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 98".

b) Die Angabe zu § 102 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Kassenkredite "Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit 102".

2. In § 44 Abs. 3 Nr. 4 werden die Wörter "und des Stellenplans, des Finanzplans, des Ergebnisplans, des Investitionsprogramms" gestrichen.

3. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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 Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften auf das letzte Finanzplanungsjahr folgenden Jahr. "Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten."

4. § 98 erhält folgende Fassung:

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  § 98 Ergebnis- und Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und ihre Haushaltsplanung darauf auszurichten. Das erste Planungsjahr der Ergebnis- und Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) In der Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen sowie die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Die Ergebnis- und Finanzplanung ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

(5) Die Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

" § 98 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in ihren Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen."

5. Die Überschrift des § 102 erhält folgende Fassung:

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  § 102 Kassenkredite " § 102 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit".

6. § 104b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Eröffnungsbilanz wird durch einen Anhang ergänzt. Ihr sind Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten als Anlagen beizufügen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Die Eröffnungsbilanz und die Anlagen haben zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln. "(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Gemeinde zu vermitteln."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "und der Anhang sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

7. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Der Jahresabschluss besteht aus
  1. einer Ergebnisrechnung,
  2. einer Finanzrechnung und
  3. einer Vermögensrechnung (Bilanz).
"(2) Der Jahresabschluss besteht aus
  1. einer Ergebnisrechnung,
  2. einer Finanzrechnung,
  3. einer Vermögensrechnung (Bilanz),
  4. einem Anhang."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Rechenschaftsbericht" die Wörter " , der als Anlage beizufügen ist," eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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