Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
Vom 13. Juni 2012
(GVBl.LSa Nr. 13 vom 20.06.2012 S. 184)
Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSa S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2012 (GVBl. LSa S. 2), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 31 folgende Fassung:
alt | neu |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | " § 31 Inkrafttreten". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Gefahr im Verzug kann der Minister des Innern oder der Staatssekretär im Ministerium des Innern einen solchen Einsatz anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. | "Bei Gefahr im Verzug kann der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder der für den Verfassungsschutz zuständige Staatssekretär einen solchen Einsatz anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Minister" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
6. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
7. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.
8. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Minister" ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 8
Zum 31. Dezember 2011 ist eine Evaluierung der Maßnahmen durch die Verfassungsschutzbehörde durchzuführen und dem Landtag vorzulegen.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 8 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
9. In § 18 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
10. In § 23a werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums" ersetzt.
11. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Minister" ersetzt.
12. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Minister" ersetzt.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 31 In-Kraft-treten Außer-Kraft-treten | " § 31 Inkrafttreten". |
b) Satz 2
§ 17a Abs. 6 tritt am 30. Juni 2012 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Durch § 1 Nr. 13 Buchst. b (Maßnahmen aufgrund des fortgeltenden § 17a Abs. 6 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt) werden das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten ( Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Grundrecht auf Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
(Stand: 29.08.2023)
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