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Zweites Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes
- Sachsen -
Vom 26. März 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 05.04.2013 S. 156)
Siehe Fn. 1
Das Landespressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2010 (GVBl. LSa S. 299), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSa S. 340), wird wie folgt geändert:
l. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Offenlegungspflicht
(1) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen nach § 15 des Aktiengesetzes sowie seine Beteiligung an Unternehmen, die dabei Herstellung, Vertrieb und Anzeigenakquisition übernehmen, offenlegen. Dies ist bei Tageszeitungen in der ersten Ausgabe jedes Kalendervierteljahres im Impressum, bei anderen periodischen Druckwerken in der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres im Impressum bekannt zu machen. Änderungen sind unverzüglich bekannt zu machen.
(2) Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:
Genossenschaften haben die Familiennamen und Vornamen der Mitglieder des Vorstands und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats anzugeben."
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. seinen. ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, | "l. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat," |
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. nicht volljährig ist, | "3. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist," |
c) In Nummer 4 wird nach dem Wort "kann" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
d) Nummer 5
5. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eines Betreuers bedarf, und dieser nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
wird aufgehoben.
3. § 11 Abs. 6 und 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Für digitale Publikationen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den betreffenden Datenträger wie ein Verleger oder gleichgestellter Drucker oder sonstiger Hersteller im Sinne von Absatz 1 verbreitet oder berechtigt ist, die betreffende digitale Publikation öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat. Die Ablieferung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2. Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt legt in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek die bei der Ablieferung zu beachtenden technischen Standards fest. | "(6) Für digitale Publikationen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den betreffenden Datenträger wie ein Verleger oder gleichgestellter Drucker oder sonstiger Hersteller im Sinne von Absatz 1 verbreitet oder berechtigt ist, die betreffende digitale Publikation öffentlich zugänglich zu machen, und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat. Die Ablieferung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2. Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt legt in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek die bei der Ablieferung zu beachtenden technischen Standards fest.
(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des l. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt." |
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über die Offenlegungspflicht nach § 7a zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die erforderlichen Angaben ganz oder teilweise fehlen,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "5.000 Euro" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt.
5. § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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