Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Parlamentsreform 2014
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Dezember 2014
(GOBl. LSa Nr. 23 vom 11.12.2014 S. 494)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist; Artikel 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist eingehalten:

Inkraftreten: 01.01.2015

Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl.LSa S. 600), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSa S. 44), wird wie folgt geändert:

(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Angabe zu Artikel 24 folgende Fassung:

alt neu
"Artikel 24 Schutz von Ehe und Familie".

(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 11 Eltern und Kinder

(1) Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(2) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

"Artikel 11 Eltern und Kinder

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt sowie körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.

(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Tageseinrichtung.

(4) Kinderarbeit ist verboten."

(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
3. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 24 Schutz von Ehe, Familie und Kindern "Artikel 24 Schutz von Ehe und Familie".

b) Absatz 2 Satz 2,

Das Land und die Kommunen wirken insbesondere darauf hin, dass für die Kinder angemessene Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

Absatz 3 und 4

(3) Kinder genießen den besonderen Schutz des Staates vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.

(4) Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen.

werden aufgehoben.

(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
4.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "mit Beginn des siebenundfünfzigsten, spätestens mit Ablauf des neunundfünfzigsten Monats" durch die Wörter "mit Beginn des achtundfünfzigsten, spätestens mit Ablauf des zweiundsechzigsten Monats" ersetzt.

(gültig: am Wahltag zum Landtag der siebten Wahlperiode)
5. Artikel 47 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eine Vereinigung von mindestens fünf vom Hundert der gesetzlichen Mindestzahl der Mitglieder des Landtages bildet eine Fraktion. "Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, falls diese Partei mindestens den nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Anteil an der Stimmenzahl erreicht hat."

(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
6.
Artikel 56 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Darüber holt der Präsident des Landtages den Rat einer unabhängigen Kommission ein. "Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe des Durchschnitts der Veränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, die Höhe der Kostenpauschale nach der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt."

(gültig am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode)
7. Artikel 58

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