Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Dezember 2014
(GVBl. LSa Nr. 23 vom 11.12.2014 S. 508)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1

Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl.LSa S. 2) wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Stärkung der Meinungsvielfalt, "1. Stärkung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt,"

2. Dem § 22 Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks bedürfen vor Abschluss von Verträgen mit Sendernetzbetreibern im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 6 der Zustimmung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt."

3. In § 23 Abs. 2 wird nach der Angabe "30," die Angabe " § 33 Abs. 2 Satz 1, §§ " eingefügt.

4. § 33 erhält folgende Fassung:

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§ 33 Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt entweder an einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Im Falle der anteiligen Nutzbarkeit einer terrestrischen Übertragungskapazität erfolgt deren Zuordnung entweder vollständig an einen Zuordnungsempfänger im Sinne von Satz 1 oder anteilig an einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität zur anteiligen Nutzung durch mehrere Rundfunkveranstalter setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der anteiligen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität zum Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Landesbehörde über die Zuordnung dieser Übertragungskapazität zwischen den Zuordnungsempfängern der betreffenden Übertragungskapazität vertraglich geregelt sind.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern, die aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen-Anhalt Rundfunkprogramme veranstalten, und der Medienanstalt

Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehende freie terrestrische Übertragungskapazitäten bekannt und holt von ihnen Stellungnahmen zum jeweiligen Nutzungsbedarf ein. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt befragt ihrerseits die von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalter. Die zuständige oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass sich die in Satz 1 genannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt über eine sachgerechte Zuordnung der Übertrag ungskapazitäten und im Falle der anteiligen Nutzung der Übertragungskapazitäten auch über den Inhalt und den Umfang der Nutzung der Übertragungskapazitäten verständigen. Kommt eine Verständigung zustande, ordnet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses die freien terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Maßgabe der Verständigung zu.

(3) Kommt eine Verständigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 innerhalb angemessener Zeit nach Bekanntgabe der Übertragungskapazitäten nicht zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses über die Zuordnung freier terrestrischer Übertragungskapazitäten an öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Dabei ist die flächendeckende Grundversorgung des Landes Sachsen-Anhalt mit Rundfunkprogrammen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, die Schaffung eines vielfältigen Rundfunkprogrammangebotes privater Rundfunkveranstalter sowie die Förderung des publizistischen Wettbewerbs zu gewährleisten. Für die Rundfunkprogramme öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter sowie für die Rundfunkprogramme nach § 12 Abs. 1 sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Reichen die vorhandenen terrestrischen Übertragungskapazitäten nicht aus, ist zunächst die Grundversorgung durch die Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu gewährleisten.

(4) Beantragen ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei der zuständigen obersten Landesbehörde eine Freigabe zur Planung einer terrestrischen Übertragungskapazität, so haben sie jeweils den Bedarf nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde holt zu dem Antrag Stellungnahmen von ihnen ein und wirkt auf eine Verständigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kommt eine Verständigung zustande, erteilt sie die Planungsfreigabe mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses. Kommt die Verständigung nicht zustande, ist Absatz 3 auf die Entscheidung über die Planungsfreigabe entsprechend anzuwenden. Steht nach Abschluss der Planung die beantragte Übertragungskapazität zur Verfügung, entscheidet die zu-. ständige oberste Landesbehörde über die Zuordnung entsprechend der Planungsfreigabe, ohne dass es einer weiteren Befassung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses bedarf.

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