Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung archivrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 3. Juli 2015
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 10.07.2015 S. 314)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
Landesarchivgesetz
Das Landesarchivgesetz vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSAS. 190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2004 (GVBl. LSa S. 335, 341), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. den Gemeinden, den Landkreisen sowie bei Verwaltungsgemeinschaften und sonstigen kommunalen Zusammenschlüssen oder | "2. den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen sowie bei sonstigen kommunalen Zusammenschlüssen oder". |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Unterlagen sind einschließlich der Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung insbesondere Akten, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Druckschriften, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse und Plakate, zudem Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tondokumente, Karteien, Dateien sowie sonstige Informationsträger mit den auf ihnen überlieferten Informationen. | "(3) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle Aufzeichnungen und sonstigen Informationsobjekte. Hierzu zählen insbesondere Akten, Dateien, Urkunden, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Druckschriften, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse, Plakate, Siegel, Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen sowie verfügbare Hilfsmittel und Programme, die zur Nutzung und dauerhaften Erhaltung der Unterlagen erforderlich sind." |
c) In Absatz 6 werden die Wörter "die Landesarchive" durch die Wörter "das Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "die Landesarchive" durch die Wörter "das Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zuständigen Landesarchiv" durch die Wörter "Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.
4. Die Überschrift des Abschnitts 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 2 Die Landesarchive |
"Abschnitt 2 Landesarchiv Sachsen-Anhalt". |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Aufgaben der Landesarchive | " § 7 Landesarchiv Sachsen-Anhalt". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Landesarchive haben" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat" ersetzt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "den Landesarchiven" durch die Wörter "dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Landesarchive können" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt kann" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sie sammeln" durch die Wörter "Es sammelt" und wird das Wort "ihres" durch das Wort "des" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Landesarchive sind" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt ist" und wird das Wort "ihres" durch das Wort "des" ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Landesarchive beraten" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt berät" und wird das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.
6. Nach § 7 wird folgende neue Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Abschnitt 3
Archivgut".
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Archivgutes" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Landesarchive haben" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat" und wird das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die Landesarchive haben" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Staatsarchive anderer" durch die Wörter "Archive des Bundes und der" ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Anbietung und Übernahme von Archivgut | " § 9 Grundsätze der Anbietung und Übernahme". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Landesarchiv" durch die Wörter "Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
(Stand: 29.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion