Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Juli 2015
(GVBl. LSa Nr. 17 vom 03.07.2015 S. 365)
Artikel 1
Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt
Das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSa S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2011 (GVBl. LSa S. 648), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Gemeinsame Verfahren".
b) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14b Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten".
c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Gendiagnostik in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen".
d) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
" § 33 (weggefallen)
§ 34 (weggefallen) § 35 (weggefallen)". |
2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Verfahren zur" durch das Wort "die" ersetzt.
3. In § 2 wird nach Absatz 7a folgender Absatz 7b eingefügt:
"(7b) Verschlüsselung ist eine technische Maßnahme, die Daten unter Anwendung kryptografischer Verfahren in eine für Dritte unverständliche Form umwandelt, sodass diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausschließlich von einem Schlüsselinhaber wieder in eine allgemein verständliche Form überführt (entschlüsselt) werden können."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " , die Form ihrer Verarbeitung" gestrichen.
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Gemeinsame Verfahren
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das mehreren verantwortlichen Stellen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ermöglicht (gemeinsames Verfahren), darf nur eingerichtet werden, soweit die beteiligten Stellen hinsichtlich aller im gemeinsamen Verfahren gespeicherten Daten zu deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dem Grunde nach befugt sind oder zur Teilnahme an einem Abrufverfahren nach § 7 berechtigt werden könnten. Das Verfahren muss unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen sein.
(2) Vor der Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens bestimmen die beteiligten Stellen eine Stelle, der die Planung, Einrichtung und Durchführung des Verfahrens obliegt, und legen die Bezeichnung und ? Aufgaben der beteiligten Stellen einschließlich der Verantwortung für die Freigabe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 sowie den Bereich der Verantwortung, für deren Rechtmäßigkeit sie im Einzelfall verantwortlich sind, schriftlich fest.
(3) § 7 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Absatz 1 und § 7 Abs. 4 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer öffentlichen Stelle für mehrere Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Aufgaben ein Verfahren betrieben wird, das einem gemeinsamen Verfahren vergleichbar ist.
(5) Gemeinsame Verfahren sind auch unter Beteiligung von Stellen, die nicht Adressaten dieses Gesetzes sind, zulässig, soweit für diese Stellen dem Absatz 1 entsprechende und den Absätzen 2 und 3 gleichwertige Rechtsvorschriften bestehen."
6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. | "Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:
|
b) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Auftrag" ersetzt.
c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 29.08.2023)
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