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Siebente Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 26. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 26 vom 30.10.2015 S. 539)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSa S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Kultusministerium und den Ministerien für Landwirtschaft und Umwelt und für Wissenschaft und Wirtschaft verordnet:
Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2015 (GVBl. LSa S. 402), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:
a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 28 wird folgende Angabe eingefügt:
"28a Bundesmeldegesetz (BMG)".
bb) In der Angabe zu der laufenden Nummer 86 "86 Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt" wird die Angabe "Landeshauptarchiv" durch die Angabe "Landesarchiv" ersetzt.
cc) Die Angabe zu der laufenden Nummer 93 "93 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA)" wird aufgehoben.
dd) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 104 wird folgende Angabe eingefügt:
"104a Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)".
ee) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 155 wird folgende Angabe eingefügt:
"155a Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt".
b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Bundesjagdgesetz (BJagdG) 28" wird die Angabe "Bundesmeldegesetz (BMG) 28a" eingefügt.
bb) In der Angabe "Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt 86" wird die Angabe "Landeshauptarchiv" durch die Angabe "Landesarchiv" ersetzt.
cc) Die Angabe "Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) 93" wird aufgehoben.
dd) Der Angabe "Religionsgesellschaften 105" wird die Angabe "Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 104a" vorangestellt.
ee) Nach der Angabe "Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 155" wird die Angabe "Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt 155a" eingefügt.
2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Tarifstelle 5.2.2.2 wird folgende neue Tarifstelle 5.2.3 eingefügt:
"5.2.3 | Ermächtigung von Tierärzten zur Ausstellung von Heimtierausweisen, zur Entnahme von Blutproben für die Titrierung von Tollwutantikörpern und für klinische Untersuchungen nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 998/2003 sowie der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen." | 25 |
bb) Die bisherige Tarifstelle 5.2.3 wird Tarifstelle 5.2.4.
b) In der laufenden Nummer 12 werden nach der Tarifstelle 4.2 folgende Tarifstellen 4.3 bis 4.6 eingefügt:
"4.3 | Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 58a für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Abs. 3 | 10 bis 23 |
4.4 | Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 58b für jede Behandlung und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Abs. 3 | |
4.5 | Übermittlung der übermittelten Maßnahmepläne und Anordnung von Maß- nahmen nach § 58d Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
4.6 | Anordnung von Maßnahmen nach § 58d Abs. 4 | nach Zeitaufwand". |
c) Nach der laufenden Nummer 28 wird folgende laufende Nummer 28a eingefügt:
"28a | Bundesmeldegesetz (BMG) | |
1. | Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 und 2 | |
1.1 | wenn die Erteilung der Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf nach § 49 Abs. 2 erfolgt | 4 |
Anmerkung:
Ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf nach § 49 Abs. 2 nicht möglich, bestimmt sich die Gebühr nach Tarifstelle 1.2. |
||
1.2 | wenn die Anfrage schriftlich ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann | |
1.3 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind | 10 bis 16 |
Anmerkung:
Dient die Melderegisterauskunft Zwecken der Werbung oder des Adresshandels nach § 44 Abs. 3 Nr. 2, erhöht sich die Gebühr um 2 Euro. |
||
2 | Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 | |
2.1 | wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann | 12 |
2.2 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind | 15 bis 20 |
(Stand: 26.04.2021)
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