Regelwerk |
Änderungstext
Fuenftes Medienrechtsänderungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. September 2016
(GVBl. LSa Nr. 20 vom 21.09.2016 S. 233)
Artikel 1
Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl. LSa S. 2), geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSa S. 508), wird wie folgt geändert:
1. § 43 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "im Benehmen mit den" die Wörter "nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den" eingefügt.
b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "Landesmedienanstalten mit den" die Wörter "nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den" eingefügt.
c) In Buchstabe c werden die Wörter "Beantragung der Einleitung von Prüfverfahren bei der" durch die Wörter "Zuleitung eines Prüffalles an die" ersetzt.
2. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "Einleitung von Prüfverfahren bei der" durch die Wörter "Zuleitung eines Prüffalles an die" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe " § 19 Abs. 4" durch die Angabe " § 19 Abs. 3, § 19b" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe " § 16 Satz 2 Nr. 8" durch die Angabe " § 16 Satz 2 Nr. 9" ersetzt.
3. In § 53 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Wörtern "Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit den" die Wörter "nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt mit Inkrafttreten des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2 Satz 1 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft.
ID 161542
ENDE |
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