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Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Februar 2018
(GVBl. LSa Nr. 2 vom 28.02.2018 S. 10)
Fn *
Artikel 1
Änderung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt
Das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSa S. 24) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Anlage eingefügt:
" § 31b Gerichtlicher Rechtsschutz".
b) Die Angaben zu den §§ 33 und 34 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(aufgehoben) | " § 33 Personalrechtliche Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt |
(aufgehoben) | § 34 Evaluierung". |
2. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder; | "Der Landtag wählt gemäß Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den Landesbeauftragten für den Datenschutz;" |
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben," werden gestrichen.
bb) Die Wörter "die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen" werden durch die Wörter "über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, verfügen" ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt:
"Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde im Sinne von
bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 7 werden die Sätze 2 bis 8.
cc) In Satz 2 werden die Wörter "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz" durch das Wort "Er" ersetzt und es wird nach dem Wort "Amtes" das Wort "völlig" eingefügt.
dd) In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsgerichtsordnung" die Wörter ", des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung" eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 1a wird neuer Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
wird aufgehoben.
d) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird beim Präsidenten des Landtages eingerichtet. Dem Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Haushalt des Landes im Einzelplan des Landtages in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen werden durch den Landesbeauftragten besetzt. Die Bediensteten können nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz versetzt oder abgeordnet werden. Sie sind ausschließlich an seine Weisungen gebunden. Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der Geschäftsstelle dürfen nur mit seiner Zustimmung eingeleitet werden. |
(Stand: 26.04.2021)
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