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Änderungstext
ProstSchG-AG LSa - Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. März 2019
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 22.03.2019 S. 51)
§§ 1-8
(nicht dargestellt)
§ 9 Folgeänderungen
( 1) Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2018 (GVBl. LSa S. 58, 59), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:
a) In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird nach der Angabe "62 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)" folgende Angabe eingefügt:
"62a Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (Prost SchG-AG LSA)".
b) In der Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird nach der Angabe "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) 62" folgende Angabe eingefügt:
"Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (Prost SchG-AG LSA) 62a".
2. Im Kostentarif wird nach der laufenden Nummer 62 folgende laufende Nummer 62a eingefügt:
"62a | Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (Prost SchG-AG LSA) | |
1 | die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 10 bis 50 |
2 | die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verlängerung einer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 10 bis 30 |
3 | die Ausstellung einer Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 10 bis 50 |
4 | die Dokumentation des Alias zusammen mit den personenbezogenen Daten und die Aufbewahrung einer Kopie der Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 20 bis 40 |
5 | die Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 500 bis 3.000 |
6 | die Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 100 bis 2.000 |
7 | die Erteilung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutions- Veranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 100 bis 2.000 |
8 | die Verlängerung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 100 bis 1.000 |
9 | die Erteilung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 100 bis 2.000 |
10 | die Verlängerung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § '12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 100 bis 1.000 |
11 | die Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 100 bis 1.000 |
12 | die Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 100 bis 1.000 |
13 | die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 100 bis 1.000 |
14 | die Versagung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 100 bis 3.000 |
15 | die Versagung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 14 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, | 100 bis 1.000 |
16 |
(Stand: 26.04.2021)
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