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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. April 2019
(GVBl. LSa vom 11.04.2019 S. 66)



§ 1

§ 23 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 166), erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,
  1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
"(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190923

ENDE

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