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Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. April 2019
(GVBl. LSa vom 11.04.2019 S. 66)
§ 23 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 166), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,
|
"(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190923
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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