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Änderungstext
Gesetz zur Fortentwicklung des Verfassungsschutzes und der Sicherheitsüberprüfung im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Oktober 2020
(GVBl. LSa Nr. 36 vom 27.10.2020 S. 596)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSa S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 2019 (GVBl. LSa S. 218, 233), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Bedienstete und Mitarbeiter | " § 3 Mitarbeiter". |
b). Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Weitere Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde".
c) Nach der Angabe zu § 8 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 8a Verdeckte Mitarbeiter
§ 8b Vertrauenspersonen".
d) Die Angabe zu § 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 24 Parlamentarische Kontrollkommission | " § 24 Parlamentarisches Kontrollgremium". |
e) Die Angabe zu § 25 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Zusammensetzung und Wahl | " § 25 Zusammensetzung, Wahl und Abwahl". |
f) In der Angabe zu § 27 werden die Wörter "der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Wörter "des Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt.
2. Die Überschrift zu § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Bedienstete und Mitarbeiter | " § 3 Mitarbeiter". |
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Weitere Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde
Die Verfassungsschutzbehörde beugt Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 durch Angebote zur Information vor und tritt diesen insbesondere durch Angebote zur Prävention entgegen. Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Öffentlichkeit zudem über präventiven Wirtschaftsschutz. Sie darf dabei personenbezogene Daten bekannt geben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger" durch die Wörter "des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln, insbesondere durch Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observation, Bild- und Tonaufzeichnungen und die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen Informationen verdeckt erheben. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt. | "(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) nach § 8 anwenden. Nachrichtendienstliche Mittel sind:
Die Verfassungsschutzbehörde erlässt eine Dienstvorschrift zur Ausführung der Sätze 1 und 2." |
5. In § 8 Abs. 5 werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.
(Stand: 29.08.2023)
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