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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. März 2021
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 25.03.2021 S. 100)



§ 1

Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSa S. 712, 713), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 56a das Wort "Abstimmungen" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.

2. § 56a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abstimmungen" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Sicherstellung der Beratungen und Abstimmungen können notwendige Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder in einem Sitzungsraum als Videokonferenz durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton durchgeführt werden. "Zur Sicherstellung der Beratungen und Abstimmungen können notwendige Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse mittels Videokonferenztechnik durchgeführt werden, an der alle oder einzelne Mitglieder, ohne in einem Sitzungsraum persönlich anwesend zu sein, im Wege zeitgleicher Übertragung von Bild und Ton teilnehmen."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Für die Beschlussfähigkeit gilt § 55 Abs. 1 entsprechend."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.

dd) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "zur Durchführung der Videokonferenz" gestrichen.

ee) Der bisherige Satz 4

Die Kommune hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Videokonferenzsitzung einschließlich Beratung und Abstimmung eingehalten werden

wird aufgehoben.

ff) In Satz 5 wird das Wort "mindestens" gestrichen und werden nach dem Wort "Räumlichkeiten" die Wörter "oder im Internet" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vier Fuenftel" durch die Wörter "zwei Drittel" ersetzt.

bb) Die Sätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Verhandlungsgegenstand in einer Präsenzsitzung bereits behandelt oder im Rahmen einer Präsenzsitzung auf eine Vorberatung verzichtet wurde. Der Zeitpunkt der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren und die Zusammenstellung der Abstimmungsgegenstände sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen. Für die Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist jedem Mitglied eine Beschlussvorlage zur Verfügung zu stellen, die alle zur Abstimmung erforderlichen Informationen und eine Frist enthält, bis zu der die Stimme abzugeben ist; für die Abstimmung gilt § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4. Beschlüsse, die im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst wurden, oder ihr wesentlicher Inhalt sowie das jeweilige Abstimmungsvotum der Mitglieder sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; § 52 Abs. 2 gilt entsprechend. "Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß. Beschlüsse, die im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst wurden, sowie das jeweilige Abstimmungsvotum der Mitglieder sind innerhalb eines Monats ortsüblich bekannt zu machen; § 52 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."

cc) Die Sätze 7 bis 9

Die Vertretung oder der Ausschuss setzt die im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefassten Beschlüsse auf die Tagesordnung seiner nächsten Präsenzsitzung und kann diese aufheben oder ändern, soweit sie noch nicht erledigt oder nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Beschlüsse von Ausschüssen, die zur Vorberatung der Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände der Vertretung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst wurden und die von der Vertretung behandelt wurden, können nur von der Vertretung aufgehoben oder geändert werden.

werden aufgehoben.

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Im Rahmen der Anhörung nach § 84 Abs. 2 kann anstelle des Ortschaftsrates der Ortsbürgermeister angehört werden, soweit der Ortsbürgermeister hierzu sein Einverständnis erklärt. "(6) Der Ortschaftsrat kann beschließen, dass im Rahmen der Anhörung nach § 84 Abs. 2 der Ortsbürgermeister anstelle des Ortschaftsrates angehört wird."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 210656

ENDE

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(Stand: 26.04.2021)

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