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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 4. April 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 11.04.2022 S. 78)
Artikel 1
Finanzausgleichsgesetz
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2017 (GVBl. LSa S. 60) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Ersten und Zweiten Funktionalreformgesetz | " § 5 (weggefallen)". |
b) In der Angabe zu § 25 wird das Wort "Einwohner" durch das Wort "Einwohnerzahl" ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Festsetzung der Leistungen".
d) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe angefügt:
" § 29 Übergangsregelungen".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 jährlich 1.628 000.000 Euro. | "(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils 1.735 000.000 Euro." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der in Absatz 1 festgelegte jährliche Betrag für die Höhe der Finanzausgleichsmasse und die in diesem Abschnitt festgelegten jährlichen Beträge in Euro für die Höhe der Teilmassen der Finanzausgleichsmasse gelten für die Haushaltsjahre 2017 bis 2021. | "(2) Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 wird
überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt." |
Absatz 3 wird
(3) Die Landesregierung nimmt eine Überprüfung der Angemessenheit der Finanzausgleichsmasse vor und berichtet dem Landtag hierüber bis zum 30. Juni 2018. Sofern sich aus Sicht der Landesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2023" ersetzt.
3. § 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form
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"1. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4," |
4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird jährlich eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
|
"(1) Für die Wahrnehmung det Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
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§ 5 Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Ersten und Zweiten Funktionalreformgesetz
(Stand: 03.05.2022)
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