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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Juni 2022
(GVBl. Nr. 15 vom 17.06.2022 S. 130)



§ 1

Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSa S. 100), wird wie folgt geändert:

1. § 100 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Behebung von Fehlern kann die Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden. "Zur Heilung einer fehlerhaft festgesetzten Umlage im Sinne von § 99 Abs. 3 oder 4 kann der Umlagesatz durch Änderung oder Erlass der Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres neu festgesetzt werden; die Höhe des ursprünglichen Umlagesatzes darf nicht überschritten werden."

2. § 103 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist; § 100 Abs. 1 Satz 5 findet keine Anwendung. "Die Haushaltssatzung kann durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

" § 100 Abs. 1 Satz 5 findet auf Nachtragshaushaltssatzungen entsprechend Anwendung."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 221246

ENDE

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(Stand: 22.06.2022)

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