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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2023
- Sachsen-Anhalt -
Vom 3. April 2023
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 06.04.2023 S. 201)
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vorn 28. März 2017 (GVBl. LSa S. 60), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2022 (GVBl. LSa S. 78), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils 1.735 000.000 Euro. | "(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1.735 000.000 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 1.845 825.100 Euro für das Haushaltsjahr 2023." |
b) Absatz 2
(2) Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 wird
- unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2022 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung unter Berücksichtigung des kommunalen Steueraufkommens des Haushaltsjahres 2021 und
- aufgrund der Prognose für die Entwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2023 in der Frühjahrsprojektion 2022 der Bundesregierung
überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt.
wird aufgehoben.
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||
(1) Für die Wahrnehmung det Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
|
"(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
" |
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 47.977 100 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 26.274 800 Euro. | "(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe. von 47.977 100 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 53.304 100 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 26.274 800 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 30.253 300 Euro für das Haushaltsjahr 2023." |
4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 65.312 700 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 38.606 700 Euro. | "(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 65.312 700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 66.296 700 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 38606.700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 41.098 700 Euro für das Haushaltsjahr 2023." |
5. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(Stand: 05.03.2024)
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