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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. April 2023
(GVBl. Nr. 8 vom 26.04.2023 S. 209)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Kommunalverfassungsgesetz
Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSa S. 130), wird wie folgt geändert:
1. In § 38 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
2. In § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 wird jeweils nach der Angabe " § 52 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
3. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zwei Monate vor dem Wahltag" durch die Wörter "am 120. Tag vor der Wahl" ersetzt.
4. Dem § 156 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Findet die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten vor dem 1. Januar 2024 statt und wurde der Wahltag bereits öffentlich bekannt gemacht, bleiben § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes geltenden Fassung maßgeblich."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 230841
ENDE |
(Stand: 28.04.2023)
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