umwelt-online: Kommunalverfassung - KV MV (2)
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§ 100 Anschluss- und Benutzungszwang
Der Landkreis kann für Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl dienen, durch Satzung Anschlusszwang und Benutzungszwang vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. § 15 gilt entsprechend.
§ 101 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner, Fragestunde, Anhörung, Einwohnerantrag
(1) Die Landrätin oder der Landrat unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Landkreises. § 16 gilt entsprechend.
(2) Für Fragestunden, Anhörungen und Einwohneranträge gelten die § § 17 und 18 entsprechend.
§ 102 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger, Bürgerentscheid
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für den Landkreis zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). § 20 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Vertretung und Verwaltung
§ 103 Organe
Organe des Landkreises sind der Kreistag und die Landrätin oder der Landrat.
§ 104 Kreistag
(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Landkreises.
(2) Der Kreistag ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Kreistages eine Übertragung auf den Kreisausschuss oder die Landrätin oder den Landrat stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den dem Kreistag gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Landkreis sind. Der Kreistag kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Kreistag sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder an sich ziehen.
(3) Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:
(4) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Kreisausschuss oder die Landrätin oder der Landrat Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft:
Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich dem Kreistag.
(4a) Der Kreistag entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Kreisausschuss oder die Landrätin oder den Landrat übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 115 Absatz 2 Satz 3.
(Stand: 27.06.2024)
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