Regelwerk

LNOG - Landkreisneuordnungsgesetz
Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Juli 2010
(GS Meckl.-Vorp. Nr. 13 vom 28.07.2010 S. 366 Inkrafttreten)
Gl. Nr. 200 - 10


Teil 1
Neugliederung des Gebietes der Landkreise und Einkreisung kreisfreier Städte

Kapitel 1
Gebietliche Regelungen

§ 1 Auflösung bisheriger Landkreise, Aufhebung der Kreisfreiheit

(1) Die bisherigen Landkreise werden aufgelöst.

(2) Die Kreisfreiheit der Hansestädte Greifswald, Strals- und und Wismar sowie der Stadt Neubrandenburg wird aufgehoben (Einkreisung). Die Landeshauptstadt Schwerin und die Hansestadt Rostock bleiben kreisfrei.

§ 2 Neue Landkreise

(1) Es werden sechs neue Landkreise gebildet. Das Gebiet sowie der Sitz der neuen Landkreise bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 3 bis 8. Die Kreistage der neuen Landkreise können spätestens in ihrer zweiten Sitzung abweichend von § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 dieses Gesetzes und von § 94 Absatz 3 der Kommunalverfassung einen zum Kreisgebiet gehörenden bisherigen Kreissitz oder eine zum Kreisgebiet gehörende bisher kreisfreie Stadt als Sitz des Landkreises festlegen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.

(2) Der Name der zu bildenden Landkreise wird durch gemeinsam mit den Wahlen der Kreistage und Landräte stattfindende Bürgerentscheide festgelegt.

(3) Jeder bisherige Landkreis und jede einzukreisende Stadt, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, machen je einen Vorschlag zum Namen des neu zu bildenden Landkreises. Die Vorschläge bedürfen jeweils eines Beschlusses der Vertretungskörperschaft, der bis spätestens drei Monate vor Bildung der neuen Landkreise zu fassen und dem Innenministerium anzuzeigen ist.

(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Ergebnisse des Bürgerentscheids nach § 18 Absatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 4. März 2008 (GVOBl. M-V S. 85) erfolgt im gesamten Wahlgebiet in Tageszeitungen. Die neuen Landkreise führen ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung den Namen, auf den beim Bürgerentscheid die meisten gültigen Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Bis zum Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Bürgerentscheids führen die neuen Landkreise vorläufige Bezeichnungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 8.

§ 3 Landkreis Nordwestmecklenburg

(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Nordwestmecklenburg gebildet.

(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:

  1. die Gemeinden des bisherigen Landkreises Nordwestmecklenburg,
  2. die bisher kreisfreie Stadt Wismar.

(3) Sitz des Landkreises ist Wismar.

§ 4 Landkreis Mittleres Mecklenburg

(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Mittleres Mecklenburg gebildet.

(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:

  1. die Gemeinden des bisherigen Landkreises Bad Doberan,
  2. die Gemeinden des bisherigen Landkreises Güstrow.

(3) Sitz des Landkreises ist Güstrow.

§ 5 Landkreis Nordvorpommern

(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Nordvorpommern gebildet.

(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:

  1. die Gemeinden des bisherigen Landkreises Nordvorpommern,
  2. die Gemeinden des bisherigen Landkreises Rügen,
  3. die bisher kreisfreie Stadt Stralsund.

(3) Sitz des Landkreises ist Stralsund.

§ 6 Landkreis Südvorpommern

(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Südvorpommern gebildet.

(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:

  1. die Gemeinden des bisherigen Landkreises Ostvorpommern,
  2. die Gemeinden des bisherigen Landkreises Uecker-Randow,
  3. die zum bisherigen Landkreis Demmin gehörenden Mitgliedsgemeinden der Ämter Jarmen-Tutow und Peenetal/Loitz,
  4. die bisher kreisfreie Stadt Greifswald.

(3) Sitz des Landkreises ist Greifswald.

§ 7 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Mecklenburgische Seenplatte gebildet.

(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:

  1. die Gemeinden des bisherigen Landkreises MecklenburgStrelitz,
  2. die Gemeinden des bisherigen Landkreises Müritz,
  3. die zum bisherigen Landkreis Demmin gehörenden Mitgliedsgemeinden der Ämter Demmin-Land, Malchin am Kummerower See, Stavenhagen und Treptower Tollensewinkel sowie die zum bisherigen Landkreis Demmin gehörenden Städte Dargun und Hansestadt Demmin,
  4. die bisher kreisfreie Stadt Neubrandenburg.

(3) Sitz des Landkreises ist Neubrandenburg.

§ 8 Landkreis Südwestmecklenburg

(1) Es wird ein Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Südwestmecklenburg gebildet.

(2) Ihm gehören folgende Gemeinden an:

  1. die Gemeinden des bisherigen Landkreises Ludwigslust,
  2. die Gemeinden des bisherigen Landkreises Parchim.

(3) Sitz des Landkreises ist Parchim.

§ 9 Wechsel von Gemeinden

Bis zum 31. Dezember 2010 können einzelne Gemeinden beim Innenministerium beantragen, einem anderen der nach §§ 3 bis 8 zu bildenden Landkreise zugeordnet zu werden. Der Antrag ist durch Beschluss mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter oder durch Bürgerentscheid zu fassen. Dem Antrag nach Satz 1 ist stattzugeben, soweit Gründe des öffentlichen Wohls dem nicht entgegenstehen.

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